AGB’s
1. ANZUWENDENDES RECHT
Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenaus-
bau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bau-
leistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen
wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis
2.6
2.1 AUFTRAGSANNAHME
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auf-
tragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit
der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch
höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unver-
mögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lie-
feranten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,
so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.
2.3 GEWÄHRLEISTUNG
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung
der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt
werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht
werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer
die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange
der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der
Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlie-
ferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechen-
den Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbraucher- geschäften über
den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 ABSCHLAGSZAHLUNG
ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teil-
leistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszah-
lung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur
zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6 VERGÜTUNG
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach ein-
facher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug
zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. FÖRMLICHE ABNAHME
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt
die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber
zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchfüh-
rung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung
ein.
4. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftrags-
summe als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
5.1 TECHNISCHE HINWEISE
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und
evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn
nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungs-
arbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Män-
gelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmes-
sungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere
bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in
der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere)
liegen und üblich sind.
6. ZAHLUNG
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zu-
lässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht
aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechts-
kräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung
der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigen-
tums- vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüg-
lich schrift- lich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbe- halt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefer-
ten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unter-
haltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen
des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerungen der Gegen- stände auf Kredit hat sich
der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigen-
tum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der
Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forde- rungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-
vorbehalts- gegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auf-
traggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen-
stände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsge-
genstände mit anderen Gegenständen durch den Auftragge-
ber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-
gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. RECHTE
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berech-
nun- gen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und
Urheber- recht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auf-
trages unverzüglich zurückzugeben.
10. GERICHTSSTAND
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.