AGB’s

 

1. ANZUWENDENDES RECHT

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenaus-

bau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bau-

leistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe

tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2. SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen

wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis

2.6

2.1 AUFTRAGSANNAHME

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.

Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auf-

tragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit

der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch

höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unver-

mögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lie-

feranten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,

so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der

Verzögerung.

2.3 GEWÄHRLEISTUNG

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung

der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt

werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche

wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht

werden.

2.4

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer

die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände

nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme

des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange

der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der

Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,

Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des

Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der

Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlie-

ferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,

kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechen-

den Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages

verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbraucher- geschäften über

den Bezug beweglicher Sachen.

2.5 ABSCHLAGSZAHLUNG

ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teil-

leistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszah-

lung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur

zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des

zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.6 VERGÜTUNG

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und

abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach ein-

facher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug

zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. FÖRMLICHE ABNAHME

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt

die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber

zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchfüh-

rung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung

tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung

ein.

4. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,

so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftrags-

summe als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber

bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren

Schaden nachzuweisen.

5.1 TECHNISCHE HINWEISE

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits

Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und

evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder

Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn

nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungs-

arbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit

der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Män-

gelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmes-

sungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere

bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in

der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere)

liegen und üblich sind.

6. ZAHLUNG

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zu-

lässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht

aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und

Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. AUFRECHNUNGSVERBOT

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechts-

kräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung

der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigen-

tums- vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüg-

lich schrift- lich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem

Eigentumsvorbe- halt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist

nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefer-

ten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden

oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unter-

haltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im

Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter

veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen

des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten

Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei

Weiterveräußerungen der Gegen- stände auf Kredit hat sich

der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigen-

tum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem

Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der

Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut,

so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung

des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden

Forde- rungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-

vorbehalts- gegenstände mit allen Nebenrechten an den

Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auf-

traggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so

tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,

den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung

in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen-

stände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei

Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsge-

genstände mit anderen Gegenständen durch den Auftragge-

ber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen

Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-

gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. RECHTE

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berech-

nun- gen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und

Urheber- recht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder

genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auf-

trages unverzüglich zurückzugeben.

10. GERICHTSSTAND

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.